Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Wird die Pflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, stehen hierfür die nachfolgend genannten Beträge zur Verfügung.

  • ab 01.01.2017 bis zu 1.612 €

Diese Leistungsbeträge können auch für Tages- und Nachtpflege sowie für Kurzzeitpflege genutzt werden. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen bis zum zweiten Grade verwandt sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Anwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegelds nicht übersteigen.

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